Zuständigkeit des Friedensrichters

Was ist eine gemeindliche Schiedsstelle?
Streitigkeiten müssen nicht immer vor den Gerichten ausgetragen werden. Gemeindliche Schiedsstellen sind Einrichtungen, die bei Streitfällen des täglichen Lebens ein Schlichtungsverfahren anbieten, welches gegenüber einem Gerichtsverfahren oft der bessere, schnellere und kostengünstigere Weg ist.
Die Errichtung gemeindlicher Schiedsstellen findet ihre Grundlage im Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz (SächsSchiedsGütStG).
 
Die Friedensrichterin/der Friedensrichter
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von Friedensrichtern wahrgenommen. Sie werden vom Gemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig und Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde.
Unter dem Motto „Schlichten statt Richten“ tragen Friedenrichterinnen und Friedensrichter dazu bei, dass sich Streithähne ohne Einschaltung des Gerichts einigen können. Es wird gemeinsam nach einvernehmlichen und praktikablen Lösungen gesucht, die den Interessen aller beteiligten Parteien gerecht werden und den sozialen Frieden wieder herstellt. Dabei gibt es keinen Gewinner oder Verlierer.
 
In welchen Fällen kann man sich an die gemeindliche Schiedsstelle wenden?
Vor der Schiedsstelle wird zum einen das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zum anderen das Sühneverfahren in „kleinen“ Strafsachen durchgeführt:
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
  • über vermögensrechtliche Ansprüche (das sind z. B. Zahlungsansprüche),
  • über Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten
  • über nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (z. B. Ansprüche auf Entschuldigung wegen einer Beleidigung , auf Widerruf unwahrer Erklärungen oder auf Unterlassung zukünftiger Handlungen)
angerufen werden.
Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden:
Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzungen der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch in anderen, rechtlich besonders schwierigen Fällen, soll die Schiedsstelle nicht tätig werden.

 
Die Schiedsstelle ist außerdem für kleine Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich den sogenannten Privatklagesachen müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten. Solche Privatklagesachen sind unter anderem:
– Hausfriedensbruch,
– Beleidigung,
– Körperverletzung,
– Bedrohung,
– Sachbeschädigung.
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit
einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters erreichen wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen
gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle zuständig.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten
wird. Der Antrag kann bei der Friedensrichterin/dem Friedensrichter schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Friedensrichter bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, kann der Friedensrichter ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit, sich auszusprechen. Der Friedensrichter nimmt sich Zeit, hört ihnen genau zu und versucht, die
bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben.
Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige
Tage nach Antragstellung werden die Betroffenen vom Friedensrichter zur Verhandlung geladen. Bei einem Schlichtungsversuch bei der Schiedsstelle büßen sie auch keine Rechtspositionen ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen und gegebenenfalls durch einen Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung zu unterbrechen.
 
Die Kosten des Verfahrens
Die Kosten für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren erheblich geringer: Sie betragen nur zwischen 10,00 € und 50,00 €
nebst tatsächlich entstandenen Auslagen (insbesondere Schreibauslagen, Zustellungskosten).