Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist das Finanzamt Meißen, Heinrich-Heine-Straße 23 in 01662 Meißen zuständig; die Gemeinde Nünchritz ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.

Zur Ermittlung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder - wenn dies zutrifft - für land- und forstwirtschaftliches Vermögen multipliziert. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr beschlossen. Er ist im gesamten Gemeindegebiet einheitlich.

Aktueller Hebesatz:               

  • Grundsteuer A  (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)        300 %                             
  • Grundsteuer B                                                                               415 %

Der Grundsteuerpflicht unterliegen der Grund und Boden und die darauf befindlichen Gebäude. Bitte beachten Sie, dass der Grundsteuer auch solche Gebäude unterliegen, die auf fremden Grund und Boden errichtet wurden (z. B. Eigentumsgaragen und Gartenlauben auf Pachtland). In derartigen Fällen hat der Gebäudeeigentümer die Grundsteuer für die Bebauung zu tragen.

Eigentumswechsel bei einem Grundstück

Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung, die Garage usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag 01.01.). Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Einheitswertes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er vom Steueramt einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Alle in einem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind rein privatrechtliche Regelungen zwischen Käufer und Verkäufer und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Zuständig für das Einheitswert- / Grundsteuermessbetragsverfahren ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Festgesetzt und erhoben wird die Grundsteuer von der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, auf deren Gemarkung das Grundstück liegt.


Ablauf

Die Grundsteuer wird jährlich durch die Gemeinde oder die Stadt entweder

  • durch den Erlass eines schriftlichen Grundsteuerbescheides oder
  • durch eine öffentliche Bekanntmachung (zum Beispiel in der Januarausgabe des Amtsblattes) für diejenigen Steuerzahler, bei denen sich die Höhe der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr nicht geändert hat,

festgesetzt.

Die öffentliche Bekanntmachung hat hierbei die gleiche Rechtswirkung wie ein Steuerbescheid.


Fälligkeit und Vorauszahlung

In der Regel wird die Grundsteuer fällig am:

  • 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel
  • 15.02. und 15.08. je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über EUR 15,00 und bis EUR 30,00 beträgt
  • 15.08. als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis EUR 15,00


Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie auf schriftlichen Antrag die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 01.07. entrichten. Den Antrag reichen Sie bis zum 30.09. des Vorjahres bei der zuständigen Behörde ein.

Die Fälligkeitstermine sind im letzten Grundsteuerbescheid ausgewiesen.

Zu den jeweils festgelegten Fälligkeitstagen sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden bei Erlass eines geänderten Grundsteuerbescheides entsprechend verrechnet.


Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10.04.2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig. In Sachsen – ebenso wie in den anderen ostdeutschen Ländern – werden die Einheitswerte derzeit noch auf Basis der Wertverhältnisse vom 01.01.1935 festgestellt. In den westdeutschen Bundesländern basieren sie auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964. Diese alten Wertverhältnisse führen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von unbeweglichem Vermögen.
 
Ende 2019 wurde die gesetzliche Neuregelung für Zwecke der Grundsteuererhebung ab 2025 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Bis dahin darf die Grundsteuer noch auf Basis der bisherigen Einheitswerte erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 ist die Grundsteuer dann auf Basis der nach dem neuen Recht ermittelten Grundsteuerwerte zu zahlen. weiterlesen


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