Personalausweis / vorläufiger Personalausweis

Laut §1 des Personalausweisgesetze (PAuswG) ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre  ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhält.

Benötigte Dokumente:          

  • bisheriger Personalausweis: Dieser wird bei der Aushändigung des neuen Ausweises eingezogen und vernichtet.
  • Personenstandsurkunde:
    • Geburtsurkunde
    • Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn Sie verheiratet, verpartnert, geschie­den oder verwitwet sind
  • Aktuelles biometrisches Passfoto (Frontalaufnahme):
Bitte beachten Sie die speziellen Anforder­ungen an das Passfoto

Das Foto sollte nicht älter als 3 Monate sein.

 

Bei Beantragung ist die persönliche Vorsprache erforderlich. Die Abholung kann jedoch durch eine bevollmächtiget Person, die sich ausweisen kann, erfolgen. Bitte erfragen Sie in diesem Fall bei Antragsstellung ein Formular zur Vollmachtgabe.

Für die Beantragung eines Personalausweises für Personen unter 16 Jahren ist zudem Folgendes zu beachten:

  • Zur Antragstellung müssen beide Elternteile anwesend sein. Sollte dies nicht möglich sein, so ist die Zustimmungserklärung des nicht anwesenden Elternteils sowie eine Kopie seines Ausweises vorzulegen.
  • Beide Elternteile müssen für den Antrag als gesetzliche Vertreter unterzeichnen. Sollte ein Elternteil bei der Antragsstellung verhindert sein, so muss dieser die Unterschrift bei der Abholung des Personalausweises leisten.

Die Ausstellungszeit des Personalausweises beträgt ab Antragsstellung zwischen zwei bis drei Wochen. Der Personalausweis besitzt für Personen über 24 Jahren eine Gültigkeit von 10 Jahren, Personen unter 24 Jahren erhalten einen Personalausweis mit 6-jähriger Gültigkeit.

Einen vorläufigen maschinenlesbaren Personalausweis bekommen Sie sofort ausgehändigt, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können. Dieser kann bei Verlust des Personal­aus­weises oder als Ersatz für den Personalausweis, wenn dieser noch bei der Bundesdruckerei in Arbeit ist und dringend ein Dokument benötigt wird, ausgestellt werden. Der vorläufige Ausweis wird mit einer Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt. Die Beantragung eines Personalausweises sollte in dieser Zeit erfolgen.
 
Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion können Sie Behördengänge und geschäftliche Angelegenheiten einfach, schnell und sicher erledigen. Genutzt werden kann die Online-Ausweisfunktion mit einem NFT-fähigem Smartphone in Verbindung mit der AusweisApp 2 oder mit einem PC, der entsprechenden Software sowie einem geeigneten Kartenlesegerät. Informationen hierzu erhalten Sie in der Broschüre Ihr Personalausweis, welche Ihnen bei Beantragung eines neuen Personalausweises angeboten wird, sowie im Personalausweisportal.
 
Die Online-Ausweisfunktion ist für alle Bürger ab 16 Jahren geschalten. Jeder Bürger ab 16 Jahren erhält hierfür einen persönlichen PIN-Brief mit einer Transport-PIN, die für die Einrichtung einer sechsstelligen Zahlen-PIN benötigt wird. Sie können Ihre PIN im Bürgeramt setzen, wenn Sie Ihren Personalausweis abholen oder zu einem späteren Zeitpunkt. Sie können Ihre PIN auch selbst mit einem Computer, an einem Bürgerterminal oder mit einem geeigneten Smartphone setzen. Informationen über geeignete mobile Geräte finden Sie hier.

PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst
Sollte Ihr Online-Ausweis nicht aktiviert sein, oder sollten Sie Ihren PIN-Brief nicht mehr finden, können Sie den PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst nutzen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause.