Schöffenwahl 2023 - Schöffe ein Ehrenamt mit großer Verantwortung!

Im Freistaat Sachsen sind für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 fast 4.000 neue Schöffen zu wählen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde Nünchritz wohnen.
 
Schöffen sind ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit, die bei den Amts- und Landgerichten in Verhandlungen gegen Erwachsene und Jugendliche mitwirken. Ihre Stimme hat bei Beratung und Abstimmung über das Urteil das gleiche Gewicht wie die eines Berufsrichters.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit, Kommunikations- und Dialogfähigkeit, Menschenkenntnis und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.
 
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt; es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG).
 
So sollen gemäß § 33 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Personen nicht zum Schöffenamt berufen werden, die
  • bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • bis zum Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten nicht in der Gemeinde wohnen,
  • aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,
  • mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • in Vermögensverfall geraten sind.
 
Gemäß § 32 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind Personen zu dem Amt eines Schöffen unfähig,
  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
 
Nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG), § 44a sollen zum ehrenamtlichen Richter nicht berufen werden, wer
  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen –Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeiter nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
 
Weitere Hinderungs- und Ablehnungsgründe für ein Schöffenamt werden im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 34 und § 35 erläutert.
 
Die Schöffen werden durch Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten aus der Vorschlagsliste der Gemeinde für fünf Jahre gewählt.
Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich für das Schöffenamt bewerben oder andere geeignet erscheinende Personen vorschlagen.
 
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 31.03.2023 schriftlich an die Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10 in 01612 Nünchritz.
Das entsprechende Bewerbungsformular und weitere Informationen über zum Ehrenamt als Schöffin und Schöffe stehen auf der Homepage der Gemeinde Nünchritz unter www.nuenchritz.de zur Verfügung. Für Fragen
 
Weitergehende Informationen rund um die Bewerbung erhalten Sie auch über www.schoeffenwahl2023.de  oder bei der Gemeindeverwaltung Nünchritz unter der Telefonnummer 0935265/50018.